Switzerland Innovation Park Biel-Bienne
02. Februar 2023

Lösungen zu Ihren Fragen

Jede Lithium-Ionen-Batterie ist ein Gefahrengut. Es gibt je nach Grösse und Art Befreiungsmöglichkeiten.

Die wichtigsten sieben UN Nummern!

  • UN 3480  Lithium-Ionen-Batterien
  • UN 3481  Lithium-Ionen-Batterien in (oder mit) Ausrüstungen (verpackt)
  • UN 3090  Lithium-Metall-Batterien
  • UN 3091  Lithium-Metall-Batterien in (oder mit) Ausrüstungen (verpackt)
  • UN 3166  Hybrid Fahrzeuge
  • UN 3171  Batteriebetriebenes Fahrzeug oder Gerät
  • UN 3536  Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut

Sondervorschriften:

  • SV 188 => „Kleine“ Zellen / Batterien
  • SV 230 => „Große“ Zellen / Batterien
  • SV 310 => Kleinserien / Prototypen
  • SV 348 => Wh-Zahl auf Außengehäuse von Li-Ionen-Batterien
  • SV 360 => Klassifizierung Fahrzeuge – Abgrenzung
  • SV 376 => Defekte Zellen / Batterien
  • SV 377 => Zellen / Batterien zur Entsorgung / zum Recycling
  • SV 387 => Hybrid-Batterien
  • SV 389 => Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten eingebaut
  • SV 636 => „Kleine“ Zellen / Batterien zur Entsorgung / zum Recycling
  • SV 670 => Elektroaltgeräte mit Lithiumbatterien

Bei unsachgemässer Handhabung von Lithium-Ionen-Batterien kann es zu heftigen Reaktionen kommen. Hier ein Beispiel eines Elektroscooters beim Laden:    https://www.youtube.com/watch?v=-j4nJ7Ff8OE

Es handelt sich hier z.B. um die Beförderung eines Elektrofahrzeuges zur Entsorgung. Angewendet werden die Sondervorschrift 667 Buchstabe b) (i) des Kapitels 3.3 ADR für Batterien in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, welche keinen massgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zellen oder Batterien hat, womit auf die Sondervorschrift 666 verwiesen wird. Bei Anwendung der Sondervorschrift 666 sind die übrigen Vorschriften des ADR nicht anwendbar. Es handelt sich somit um eine Freistellung von den Gefahrgutvorschriften.

Komplexer wird die Beförderung, wenn die Beschädigung oder der Defekt des Fahrzeuges einen Einfluss auf die Sicherheit der Batterie hat. Die Batterie ist wie in Sondervorschrift 667 beschrieben auszubauen und nach Sondervorschrift 376 zu befördern. Falls dieser Ausbau oder grundsätzlich die Beurteilung der Batterie nicht möglich ist, verweist das ADR wieder auf die Sondervorschrift 666. Infolge der dabei möglicherweise nicht mehr gewährten Sicherheit während der Beförderung wird zur Zeit ein entsprechender Antrag für Lösungen an die internationalen Gremien gestellt. Auch ausserhalb des Gefahrgutrechtes ist für das Befördern von Ladungen Artikel 30 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes zu beachten, wonach die Ladung niemanden gefährden darf.

Lithium-Metall-Batterien lassen sich nicht wiederaufladen. Ihere UN* Nummer ist UN3090. (z.B. Knopfzellen)

Lithium-Ionen-Batterien sind wiederaufladbar (Akkus). Ihre UN Nummer ist UN3480. (z.B. Akkus)

Das INOBAT Stahlfass ist mit den beiden UN Nummern angeschrieben..

=> Das Fass dient zur Sammlung beider Batterietypen.

Nicht vergessen: Die Pole abkleben und im Fass mit Vermicullit umgeben.

Siehe auch Verpackungsempfehlung INOBAT:

http://www.inobat.ch/media/docs/archiv/de_Stahlfaesser_Verpackungsvorschlag_Lithium-Ionen-Akkus.pdf

 

*UNNummern, auch Stoffnummern genannt, sind von einem Expertenkomitee der Vereinten Nationen (UN) festgelegte, vierstellige Nummern, die für alle gefährlichen Stoffe und Güter (Gefahrgut) festgelegt wurden.

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